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Ihr Kontakt zu Rollon
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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Rollon GmbH

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Alle Verkäufe von Rollon-Produkten oder -Dienstleistungen (das/die „Produkt(e)“) durch Rollon GmbH oder eine seiner in Europa registrierten Tochtergesellschaften und/oder Niederlassungen (im Folgenden als Rollon bezeichnet) unterliegen den hier dargelegten Bedingungen und Konditionen. DIE ANNAHME EINES AUFTRAGS DES KUNDEN DURCH ROLLON IST AUF DIE HIERIN ENTHALTENEN BEDINGUNGEN BESCHRÄNKT. VOM KUNDEN VORGESCHLAGENE BEDINGUNGEN, DIE VON DEN HIERIN ENTHALTENEN BEDINGUNGEN ABWEICHEN, MIT IHNEN UNVEREINBAR SIND ODER ZU IHNEN HINZUKOMMEN, WERDEN VON ROLLON WEDER AKZEPTIERT NOCH ALS ANGENOMMEN BETRACHTET. Die hierin enthaltenen Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die in den Bestellungen, Bestätigungen,  anderen vom Kunden erhaltenen Dokumenten, auf der Webseite oder E-Commerce-Webseite des Kunden aufgeführt sind, auch wenn es für Rollon erforderlich sein kann, auf einer elektronischen Webseite auf eine Schaltfläche „Akzeptieren“, „Zustimmen“ oder eine ähnliche Schaltfläche zu klicken, um auf Informationen über aktuelle oder zukünftige Bestellungen oder Lieferprogramme oder auf andere Dokumente zuzugreifen, die vom Kunden erhalten wurden, mit Ausnahme der Produktkennzeichnung und der Bestellmenge. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren allgemeinen Verkaufsbedingungen von Rollon.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Rollon nur an, wenn Rollon ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch bei Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.
(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunde, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Rollon diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Angebote gelten erst dann als von Rollon angenommen, wenn Rollon eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Kunden sendet. Rollon behält sich das Recht vor, eine andere Bezugsquelle oder andere Bezugsquellen zu nutzen als in der Bestellung des Kunden, der Auftragsbestätigung von Rollon oder in anderen Dokumenten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten angegeben ist, vorausgesetzt, dass Produkte der gleichen Qualität von der oder den alternativen Bezugsquelle(n) geliefert werden. Angebote zu Rahmenverträgen werden von Rollon ebenfalls durch eine schriftliche Rahmenauftragsbestätigung angenommen.
Die in dem Rahmenvertag vereinbarten Preise sind Festpreise für die in dem Rahmenvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit kann Rollon die Preise jederzeit mit einer angemessener Ankündigungsfrist ändern.
Die in dem Rahmenvertrag vereinbarten Liefermengen sind Mindestmengen, die der Kunde verpflichtet ist während der Laufzeit des Rahmenvertrages abzunehmen, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc. behält Rollon sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese überlassenen Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Rollon erteilt dazu dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit Rollon das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an Rollon zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten Rollon Preise ab Werk (wie in den Incoterms 2020 definiert) von den Werken oder Lagern von Rollon oder von den Werken oder Lagern von Tochterunternehmen von Rollon oder von den Werken oder Lagern der Lieferanten von Rollon („Rollon-Anlage“), zuzüglich Umsatzsteuer und anderer Steuern und/oder Zölle in jeweils gültiger Höhe. Auf Wunsch des Kunden werden die Produkte von Rollon versandt/geliefert.Die Versand-/Lieferkosten und die Kosten der für den Transport erforderlichen Verpackung sowie Material- und Betriebsmittel werden in diesem Fall gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Mindestauftragswert beträgt 100,00 € netto. Der Zuschlag bei Unterschreiten dieser Grenze beträgt die Differenz zwischen Auftragswert und Mindestbestellwert. Der Zuschlag wird erhoben, wenn Rollon dem Kunden auf den Zuschlag hingewiesen hat und dieser die Bestellung daraufhin bestätigt.

(3) Sofern nichts anderes von Rollon schriftlich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis sowie etwaige Kosten für Transport und Verpackung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. Die Zahlung hat ausschließlich auf eines in der Rechnung genannten Konten zu erfolgen. Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung von Fälligkeitszinsen und/oder durch den Verzug des Kunden verursachter zusätzlicher Schäden bleibt vorbehalten.

(4) Hält der Kunde die vorstehend beschriebenen Zahlungsbedingungen in mehr als zwei Fällen nicht ein oder werden Rollon Umstände bekannt, die nach gerechtfertigtem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Kunden mindern, kann Rollon unbeschadet der gesetzlichen Rechte für noch nicht ausgeführte Bestellungen (a) Vorauszahlung oder (b) eine angemessene Sicherheit verlangen. Wenn der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Frist (a) oder (b) nicht nachgekommen ist, kann Rollon die Lieferung gemäß der Bestellung verweigern oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(5) Die Zahlung des Kunden gilt nur dann als erfolgt, wenn die Zahlung direkt an Rollon erfolgt. Hat Rollon zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs mehrere Forderungen gegen einen Kunden, so wird mit der Zahlung die älteste Forderung zuerst befriedigt, unabhängig von einer anderweitigen Bestimmung durch den Kunden. In Bezug auf eine bestimmte Forderung wird die Zahlung zunächst auf die Rollon im Zusammenhang mit dieser Forderung entstandenen Kosten, dann auf die im Zusammenhang mit dieser Forderung erhobenen Zinsen und schließlich auf die Forderung selbst angerechnet.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung oder ein Recht zur Zurückhaltung der Zahlung nur zu, wenn seine Gegenansprüche von Rollon anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt und von Rollon nicht mehr bestritten werden können. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von Rollon angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Rollon berechtigt, den Rollon insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Alle von Rollon genannten Liefertermine sind bis zur Auftragsannahme bzw. Klärung aller technischen Voraussetzungen der Abwicklung unverbindlich und Rollon haftet in keiner Weise für etwaige Lieferverzögerungen. Im Falle einer Störung oder Unterbrechung des Geschäftsbetriebs von Rollon aufgrund unvorhersehbarer, durch Rollon nicht zu vertretener Ereignisse höherer Gewalt (dazu können Streiks oder andere Arbeitsstreitigkeiten, Brände, Überschwemmungen, nukleare Zwischenfälle, Erdbeben, Stürme, Unfälle, Krankheiten, Epidemien, Arbeitskräfte-, Material- oder Kraftstoffknappheit, Überlastung von Flughäfen oder Häfen oder andere Transportschwierigkeiten, Krieg, Handlungen (einschließlich der Unterlassung von Handlungen) von Regierungsbehörden, Handlungen von Staatsfeinden, Mobs oder Aufrührern oder Sabotage gehören), verlängert sich entsprechend die Lieferzeit. Wenn das Ereignis höherer Gewalt länger als sechs Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird Rollon von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann Rollon sich nur berufen, wenn der Kunde in angemessener Zeit benachrichtigt wird.

(4) Die Wahl der Versandart sowie des Transporteurs bleibt Rollon überlassen. Versand und Lieferung erfolgen gemäß Paragraph 4 (1) auf Kosten des Kunden.

(5) Rollon ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden unzumutbar. Diese können nach vorzeitiger Ankündigung auch vorzeitig erfolgen.

(6) Wenn ein Produkt nur begrenzt verfügbar ist, oder die Verfügbarkeit des Produkts anderweitig eingeschränkt ist, hat Rollon das Recht, die Lieferung des Produkts nach eigenem Ermessen auf den Kunden und andere Käufer des Produkts zu verteilen.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
(1) Wird das Produkt auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Produkts auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung des Produkts vom Erfüllungsort erfolgt.

(2) Sobald Rollon den Kunden darüber informiert hat, dass die bestellten Produkte zur Auslieferung bereitstehen, müssen sie unverzüglich vom Kunden abgerufen werden. Werden die Produkte nicht unverzüglich abgerufen, kann Rollon die Produkte auf Kosten des Kunden einlagern.

(3) Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte geht spätestens zum Zeitpunkt der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über, auch wenn sich die Lieferung aufgrund eines vollständigen oder teilweisen Zahlungsverzugs des Kunden oder aus einem anderen Grund, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert.

(4) Bei Werkleistungen geht die Gefahr unbeschadet der vorstehenden Regelung mit der Abnahme über.

$ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Rollon behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen, die Rollon gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, vor.

Obwohl Rollon sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vorbehält, haftet der Kunde für Verluste oder Schäden jeglicher Art die durch oder an den Produkten, nach Übergang des Risikos gemäß der oben in Paragraph 7 definierten Regelung, verursacht werden können.

(2) Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere, sofern er mit der Zahlung eines Entgelts in Verzug gekommen ist –, hat Rollon das Recht, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen, nachdem Rollon eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern Rollon die Vorbehaltsprodukte zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Es stellt ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn Rollon die Vorbehaltsprodukte pfändet. Von Rollon zurückgenommene Sachen darf Rollon verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde Rollon schuldet, nachdem Rollon einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Rollon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Rollon die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Rollon entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist zur Verwendung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte im normalen Geschäftsverkehr zu handelsüblichen Bedingungen berechtigt, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

Ist der Kunde (a) mit seinen Zahlungen in Verzug, (b) überträgt sein Unternehmen auf einen Dritten, (c) hat eine Minderung seiner Kreditwürdigkeit erlitten, (d) befindet sich in Liquidation oder im Insolvenzverfahren oder (e) hat gegen seine Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt verstoßen, kann Rollon die Einzugsermächtigung für die fälligen Beträge jederzeit widerrufen.

Der Kunde darf die Vorbehaltsprodukte nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte tritt der Kunde schon jetzt an Rollon in Höhe des mit Rollon vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiterverkauft worden sind.

Zur Sicherung von Rollons Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Rollon ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsprodukte mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Rollon nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Rollons Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Rollon wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(5) Die Verarbeitung, Herstellung oder Umgestaltung der Vorbehaltsprodukte durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für Rollon. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an den Vorbehaltsprodukten an der verarbeiteten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsprodukte mit anderen, Rollon nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwirbt Rollon das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes von Rollons Vorbehaltsprodukten (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Entsprechendes gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Kunde Rollon anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Rollon verwahrt. Rollon nimmt diese Übertragung an. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für Vorbehaltsprodukte.

(6) Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen, nicht von Rollon gelieferten Produkten, so gilt die Abtretung der Forderungen nur in Höhe des Rechnungsbetrages des Kunden, der auf die Vorbehaltsprodukte entfällt. Im Falle des Weiterverkaufs von Produkten, die im Miteigentum von Rollon stehen, werden die Forderungen in Höhe des Miteigentumsanteils von Rollon an Rollon abgetreten.

(7) Zieht der Kunde Beträge aus dem Verkauf von Vorbehaltsprodukten im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses zwischen dem Kunden und seinen jeweiligen Abnehmern ein, so überweist der Kunde hiermit den Teil des ihm zustehenden Schlusssaldos an Rollon, der den erhaltenen Beträgen aus dem Verkauf von Vorbehaltsprodukten von Rollon durch den Kunden entspricht.

(8) Hat Rollon die Einzugsermächtigung des Kunden gegenüber seinen Abnehmern widerrufen, muss der Kunde seine jeweiligen Abnehmer unverzüglich von der Abtretung dieser Forderungen an Rollon unterrichten und Rollon alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Einziehung der ausstehenden Beträge erforderlich sind. Darüber hinaus überträgt der Kunde alle Sicherheiten, die er von seinen jeweiligen Abnehmern in Bezug auf diese Forderungen erhalten hat. Übersteigt der Gesamtwert der Sicherheiten, die die Forderungen von Rollon sichern, 20 %, wird Rollon auf Verlangen des Kunden die von Rollon ausgewählten überschießenden Sicherheiten freigeben.

§ 9 Gewährleistung, Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, jede Beanstandung einer Minderlieferung auf dem Abholschein des Spediteurs, dem Wareneingangsschein oder einem gleichwertigen Dokument zu vermerken, wobei die Unterzeichnung des Abholscheines, des Wareneingangsscheins oder eines gleichwertigen Dokuments die Annahme und den Empfang der auf diesem Schein vermerkten Mengen sowie die Konformität der Lieferung mit der Bestellung bestätigt.

(3) Im Falle offensichtlicher Mängel bestehen Mängelhaftungsansprüche nur, wenn der Kunde diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Produkte schriftlich anzeigt. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind Rollon unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Bestelldatum, die Rechnungs- und die Sendungsnummer enthalten und ist Rollon nach Möglichkeit zusammen mit einem Muster der mangelhaften Produkte zuzusenden. Der Kunde darf keine Produkte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Rollon zurücksenden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorhandensein des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Kaufverträgen über neu hergestellte bewegliche Sachen beträgt ein Jahr ab Lieferung. Gleiches gilt für Werkverträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Werkverträgen über bewegliche Sachen beträgt ein Jahr ab Abnahme. Vor etwaiger Rücksendung der Produkte ist die Zustimmung von Rollon einzuholen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Die Verjährungsfrist für reparierte oder ersetzte Produkte entspricht der verbleibenden Laufzeit der ursprünglichen Verjährungsfrist für die neu hergestellte bewegliche Sache.

(5) Als Beschaffenheit der Produkte gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Produkte dar.

(6) Liegt ein Mangel der Produkte oder des Werks vor, so leistet Rollon zunächst nach eigenem Ermessen Gewähr durch Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) ab Rollon-Anlage, vorausgesetzt, dass die Produkte, für die eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangt wird, an Rollon, ab Rollon-Anlage, zur physikalischen und metallurgischen Untersuchung weitergeleitet werden, um festzustellen, ob ein Mangel des Produkts oder des Werks vorliegt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt Rollon, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Produkte nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, und die Beanstandung sich als berechtigt herausstellt. Erst wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Stellt Rollon ein neues Produkt her, wird das mangelbehaftete, bereits dem Kunden gelieferte Produkt von diesem an Rollon übergeben. Die damit verbundenen Kosten trägt Rollon.

(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, fehlendem Schutz vor allen schädlichen Fremdkörpern, mangelnder Einhaltung von Schmier- und Wartungsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Auswahl, Dimensionierung, Ausrichtung, Installation, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, wie z.B. Bruch von Komponenten, Mechanismen, die das Produkt umgeben, entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(8) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Kosten für die Entfernung oder den Ersatz von Produkten oder für andere an den Produkten durchgeführte Arbeiten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen, als dass die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Rollon gelieferten Produkte nicht bestimmungsgemäß gebraucht wurden oder nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung erfolgte im normalen Geschäftsgang.

(9) Rollon haftet unter keinen Umständen für indirekte, besondere, zufällige, strafende oder Folgeschäden, einschließlich und ohne Einschränkung für (a) Kosten für die Entfernung oder den Ersatz von Produkten oder für andere an den Produkten durchgeführte Arbeiten; (b) jegliche Schäden an oder Kosten für Anpassungen oder Reparaturen an Mechanismen, Geräten oder Maschinen, in die die Produkte eingebaut wurden; (c) alle anderen Ausgaben, Verluste oder Schäden, die angeblich durch einen Mangel an den Produkten verursacht wurden; und (d) Verlust des Firmenwerts, Gewinn- oder Einnahmeverluste, Stilllegung von Anlagen, Kapitalkosten, Strafen von Dritten, unabhängig davon, ob die Möglichkeit solcher Schäden Rollon mitgeteilt wurde oder von Rollon vernünftigerweise vorhersehbar gewesen wäre.

(10) Rollon haftet für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich Rollons Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist Rollons Haftung ausgeschlossen. Die vorstehende Beschränkung gilt auch, wenn der Kunde den Ersatz nutzloser Aufwendungen geltend macht.

(11) Die Gewährleistung gilt nicht für Produkte, die zu Test- und Bewertungszwecken geliefert werden („Prototypenteile“). Prototypenteile werden „wie gesehen“ unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Rollon übernimmt keine Haftung für Ansprüche im Zusammenhang mit Prototypenteilen, und der Kunde hat Rollon von solchen Ansprüchen freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Soweit die nach geltenden Recht zulässig ist, übernimmt Rollon keine zusätzliche Gewährleistung gegenüber Personen, die als Verbraucher definiert sind. Rollon lehnt die Haftung gemäß Verbraucherschutzgesetzen ab, wenn ein Produkt weiterverkauft oder für den Gebrauch durch Verbraucher wiederverwendet wird. Rollon schließt die Gewährleistung dafür aus, dass der Betrieb oder die Verwendung der Produkte durch den Kunden in seinen Anwendungen die Anforderungen bestimmter Sicherheitsvorschriften oder -regelungen erfüllt oder den Umweltgesetzten und -vorschriften oder anderen Gesetzen oder Vorschriften entspricht.

(12) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Rollons Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

(13) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

(14) Mit der Ausnahme der in dieser Ziffer normierten Gewährleistung, lehnt Rollon alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherungen und Garantien jeglicher Art ab, einschließlich der Garantie der Marktgängigkeit, Qualität, Design und Eignung für einen bestimmten Zweck oder Leistungsstandards. Ohne die Allgemeingültigkeit des vorstehenden Satzes einzuschränken, ist der Kunde allein dafür verantwortlich, die Eignung von Produktdesigns und Produktauswahl für den vom Kunden beabsichtigten Gebrauch oder die beabsichtigte(n) Anwendung(en) zu überprüfen. Der Kunde hat Rollon von allen Ansprüchen freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die sich aus der oder im Zusammenhang mit der Auswahl eines Produkts durch den Kunden ergeben, das für den vom Kunden beabsichtigten Gebrauch oder die beabsichtigte(n) Anwendung(en) nicht geeignet ist.

§ 10 Stornierung
(1) Wünscht der Kunde, eine Bestellung zu stornieren, wird Rollon nach entsprechender Mitteilung die Angelegenheit unverzüglich mit dem Kunden erörtern und nach Möglichkeit eine für beide Seiten zufriedenstellende Vereinbarung zur Stornierung treffen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so hat der Kunde Rollon darüber zu informieren, dass er den Vertrag kündigen möchte; diese Mitteilung ist schriftlich an die Anschrift von Rollon zu senden. Rollon legt dem Kunden daraufhin eine Aufstellung über die Menge der Produkte in jeder Rollon-Anlage vor, die fertiggestellt und versandbereit war, die Menge der Produkte oder Rohstoffe in einer solchen Anlage, die teilweise fertiggestellt oder zur Verwendung bei der Ausführung der stornierten Bestellung gekauft wurden, unabhängig davon, ob sie sich tatsächlich in der Herstellung befinden oder nicht, sowie den Schrott- oder sonstigen Wert aller fertigen und unfertigen Produkte und Rohstoffe, jeweils zum Zeitpunkt des Erhalts der genannten Mitteilung des Kunden.

(2) Innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt einer solchen Erklärung von Rollon teilt der Kunde Rollon mit, wie er über alle fertiggestellten Produkte zu verfügen wünscht, und zahlt Rollon pauschalen Schadensersatz (a) für alle fertiggestellten und versandbereiten Produkte zum Vertragspreis; und (b) für alle unfertigen Produkte und Rohmaterialien zu den Kosten, zuzüglich aller Vertriebs- und Verwaltungsgemeinkosten und des Gewinns im Verhältnis zum Fertigstellungsgrad der Produkte zum Zeitpunkt der Beendigung Kundenauftrags, jedoch unter der Voraussetzung, dass dem Kunden der Schrott- oder sonstige Wert aller unfertigen Produkte und Rohmaterialien sowie aller fertigen Produkte, die der Kunde auf Anweisung von Rollon zurückbehält, gutgeschrieben wird. Das Eigentumsrecht und der Besitz an allen Rohstoffen und fertigen und unfertigen Produkte, die der Kunde Rollon überlässt, verbleiben bei Rollon. Für alle an den Kunden gelieferten Produkte gelten die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen und Konditionen.

(3) Die Zahlung des Kunden gemäß diesem Abschnitt 10 erfolgt durch den Kunden gemäß Abschnitt 4.

(4) Sofern Rollon mit dem Kunden nicht in schriftlicher Form anderweitige Vereinbarungen getroffen hat, kann Rollon jederzeit und ohne Benachrichtigung des Kunden das Design, die Materialien, die Prozesse, die Produktionsstandorte, die Lieferanten oder jeden anderen Aspekt der Produkte ersetzen oder ändern, soweit dies nach begründeter Auffassung von Rollon weder die Form, die Passung noch die Funktion beeinträchtigt.

§ 11 Einhaltung der internationaler Handelsregeln
( 1) Der Kunde hat alle anwendbaren Zoll-, Einfuhrkontroll-, Ausfuhrkontroll- und Sanktionsgesetze, -vorschriften und -anordnungen einzuhalten, wie z.B. die EU-Ausfuhrkontrollvorschriften, und einschließlich, aber nicht beschränkt auf (a) die International Traffic in Arms Regulations („ITAR“, 22 CFR Teile 120-130); (b) die Export Administration Regulations („EAR“, 15 CFR Teile 730-774); (c) die  Vorschriften des Office of Foreign Asset Control („OFAC-Vorschirften“, 31 CFR 500-598); und (d) geltende Zoll- Einfuhrkontroll-, Ausfuhrkontroll- und Sanktionsgesetze (einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und (EG) Nr. 765/2006 in der jeweils gültigen Fassung), Verordnungen und Anordnungen (zusammenfassend  als „ITC-Gesetze“ bezeichnet).

(2) Der Kunde darf  die von Rollon gelieferten Produkte weder direkt noch indirekt exportieren, reexportieren, übertragen oder anderweitig umleiten und darf Rollon auch nicht dazu veranlassen, dies zu tun: (i) an eine natürliche oder juristische Person, es sei denn, die Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Übertragung ist in Übereinstimmung mit allen anwendbaren ITC-Gesetzen genehmigt; (ii) an eine Partei oder zur Nutzung durch eine Partei, der der Erhalt solcher Artikel nach den anwendbaren ITC-Gesetzen untersagt ist; und/oder (iii) für eine Endnutzung, die nach den anwendbaren ITC-Gesetzen verboten ist. Rollon kann vom Kunden eine Endbenutzerbescheinigung verlangen, um den endgültigen Bestimmungsort und die beabsichtigte Verwendung zu überprüfen. Der Kunde versichert und garantiert, dass er nicht (i) in Ländern organisiert, eingetragen oder ansässig ist, die nach den Gesetzen der Internationalen Handelskommission (ITC) sanktioniert sind; (ii) auf einer Liste von Parteien mit eingeschränkten Rechten nach den Gesetzen der Internationalen Handelskommission (ITC) steht; oder (C) zu 50 % oder mehr im Besitz von Parteien ist, die in (i) oder (ii beschrieben sind, oder von diesen kontrolliert wird.

(3) Der Kunde darf keine Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und unter die Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EG) Nr. 765/2006 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation und/oder die Republik Weißrussland oder zur Verwendung in der Russischen Föderation und/oder der Republik Weißrussland verkaufen, exportieren oder reexportieren, solange die Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EG) Nr. 765/2006 in ihrer jeweils gültigen Fassung in Kraft bleiben.

(4) Der Kunde wird sich nach besten Kräften bemühen, sicherzustellen, dass der Zweck von Abschnitt 11 (3) nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

(5) Der Kunde muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Vertriebskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Abschnitt 10 (3) zuwiderlaufen würden.

(6) Jeder Verstoß gegen die Absätze 11 (3), 11 (4) oder 11 (5) stellt eine wesentliche Verletzung eines wesentlichen Bestandteils dieser Vereinbarung dar, und Rollon ist berechtigt, angemessene Rechtsmittel einzulegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Kündigung dieser Vereinbarung; und eine Strafe von bis zu 10 % des Gesamtwerts des Preises der exportierten Waren.

(7) Der Kunde hat Rollon unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Abschnitte 11 (3), 11 (4) oder 11 (5) zu informieren, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Abschnitt 11 (3) vereiteln könnten. Der Kunde stellt Rollon Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Abschnitten 11 (3), 11 (4) oder 11 (5) innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen zur Verfügung.
Der Kunde hat Rollon von allen Verlusten und Haftungsansprüchen freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, die Rollon im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen den vorliegenden Absatz 10 durch den Kunden, seine verbundenen Unternehmen, Unternehmen, Mitarbeiter, Vertreter oder Beauftragten entstehen, einschließlich angemessener Anwalts- und Beraterhonorare, Verwaltungsstrafen oder Bußgelder.

§ 12 Ausstellung der Produkte
Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte nicht an einem öffentlichen Ort zur Schau zu stellen und insbesondere ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Rollon keine Versendung oder Lieferung zu einer öffentlichen oder privaten Ausstellung, gleich welcher Art, vorzunehmen.

§ 13 Geschäftsgebaren
Der Kunde versichert und gewährleistet, dass er kein ungesetzliches oder unethisches Verhalten an den Tag gelegt hat und es auch in Zukunft nicht tun wird (wie z. B. die Gewährung oder das Angebot einer unzulässigen oder illegalen Zahlung oder eines Geschenks an einen Angestellten oder Beamten einer Regierung, einer politischen Partei oder eines politischen Kandidaten, eines staatseigenen oder staatlich kontrollierten Unternehmens oder einer öffentlichen internationalen Organisation), um die Produkte oder Dienstleistungen von Rollon zu fördern oder die Geschäftsinteressen von Rollon zu fördern oder zu erleichtern.

§ 14 Geistiges Eigentum
Nichts in diesem Vertrag ist als Gewährung oder Abtretung von Lizenzen oder anderen Rechten des geistigen Eigentums von Rollon oder seinen verbundenen Unternehmen an den Kunden auszulegen, unabhängig davon, ob es sich um Patente, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Urheberrechte oder andere Rechte handelt. Alle Verbesserungen und Entwicklungen in Bezug auf die Produkte oder Dienstleistungen, die sich aus den Bemühungen von Rollon und dem Kunden ergeben, sind ausschließliches Eigentum von Rollon, und der Kunde wird in angemessener Weise mit Rollon zusammenarbeiten, um dieses Ergebnis zu bestätigen. Der Kunde hat Rollon von allen Verlusten und Haftungsansprüchen freizustellen und schadlos zu halten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Ansprüchen ergeben, dass Designelemente für die Produkte, die vom Kunden bereitgestellt wurden, oder Markenzeichen oder andere Kennzeichnungen, die auf Anweisung des Kunden and Produkten angebracht wurden, die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen.

§ 15 Vertraulichkeit
In Bezug auf vertrauliche Informationen über die Produkte und die vertragsgegenständlichen Transaktionen, von denen der Kunde entweder durch Offenlegung von Rollon oder auf andere Weise Kenntnis erlangt, darf der Kunde (a) die Informationen nicht an Dritte weitergeben, (b) die Informationen nicht für andere Zwecke als die Bewertung und Nutzung der Produkte verwenden und (c) kein Eigentum, keine Lizenz oder sonstiges Interesse an den Informationen erwerben.

§ 16 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien ist der Geschäftssitz von Rollon.

(3) Sollte eine dieser oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen getroffenen Bestimmungen unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.  Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.

 

Status 05/2026

 

 

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Rollon wurde 1975 gegründet und ist seit 50 Jahren auf die Produktion und Entwicklung linearer Antriebssysteme spezialisiert. Seit 2018 gehört Rollon zur Timken Company und bildet die Linear Motion Unit innerhalb der Industrial Motion Division. Die Lösungen von Rollon werden weltweit in der industriellen Automatisierung, Luft- und Raumfahrt, Medizintechnik, im Material Handling und anderen Branchen eingesetzt, in denen Leistung, Effizienz und Zuverlässigkeit entscheidend sind. Seit der Akquisition von Nadella, Chiavette Unificate, Durbal, Shuton-Ipiranga und Rosa Sistemi durch die Timken-Gruppe kann Rollon seinen Kunden nun eine noch größere Produktpalette anbieten - von Linearführungen, Teleskopschienen und Linearachsen bis zu Kugelgewindetrieben und Gelenkköpfen.

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